Türschloss wechseln in der Mietwohnung – worauf muss ich als Vermieter/Mieter achten?
Wer darf in einer Mietwohnung das Türschloss wechseln? Und wer übernimmt die Kosten für das Schloss und den professionellen Einbau? Welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben und was es beim Austauschen des Schlosses zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Schloss austauschen in der Mietwohnung
Die Mietwohnung gehört dem Vermieter, steht aber dem Mieter zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Das Türschloss ist Teil der Wohnung, sodass sich hinsichtlich seines Austausches für beide Seiten verschiedene Rechte und Pflichten ergeben. Diese hängen insbesondere davon, warum das Schloss ausgetauscht werden soll. Mögliche Gründe sind:
- Der Mieter wünscht ein Sicherheitsschloss.
- Der Vermieter behält widerrechtlich einen Schlüssel.
- Der Vormieter behält widerrechtlich einen Schlüssel.
- Der Expartner behält bei Auszug einen Schlüssel.
- Das Schloss ist defekt.
- Ein Schlüssel ging verloren oder wurde gestohlen.
Der Grund für den Austausch des Schlosses bestimmt darüber, wer die Kosten trägt.
Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter stellt dem Mieter die Wohnung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Das bedeutet, dass er nicht befugt ist, einen Schlüssel zur Mietwohnung zu behalten: Er muss dem Mieter alle Schlüssel aushändigen. Es kann vorkommen, dass der Mieter dem Vermieter freiwillig einen Schlüssel für Notfälle überlässt. Aber auch dann ist es dem Vermieter nicht gestattet, sich ohne zwingenden Grund in der Abwesenheit des Mieters Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Außerdem gilt:
- Falls der Vermieter einen Schlüssel einbehält, darf der Mieter das Türschloss wechseln und die Rechnung dafür an den Vermieter schicken.
- Ist das Schloss wegen Verschleißerscheinungen defekt, muss der Vermieter es auf eigene Kosten durch ein neues ersetzen: Der Mieter muss die Mietsache jederzeit nutzen können, dazu gehört auch ein funktionierendes Schloss.
- Klauseln im Mietvertrag, nach denen dem Mieter der Einbau eines anderen Schlosses grundsätzlich untersagt ist, sind normalerweise unwirksam.
- Es ist dem Vermieter selbst dann nicht gestattet, das Türschloss auszutauschen, wenn eine rechtmäßige fristlose Kündigung gegen den Mieter vorliegt. Dieser kann in einem solchen Fall eine einstweilige Verfügung erwirken.
- Erhält der Vermieter beim Auszug des Mieters nicht alle Schlüssel zurück, kann er das Schloss austauschen lassen und die Kosten dafür dem ausgezogenen Mieter in Rechnung stellen – unabhängig davon, auf welche Weise diesem der Schlüssel abhandengekommen ist.
- Der Vermieter darf kein Verbot aussprechen, wenn der Mieter das Türschloss wechseln möchte. Allerdings kann er verlangen, dass die Wohnung beim Auszug in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Das bedeutet, dass der Mieter auf Wunsch das alte Schloss wieder einsetzen muss.
Schloss austauschen in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten des Mieters
In der Mietwohnung darf der Mieter das Schloss austauschen, wenn er das möchte. Dafür muss er den Vermieter nicht einmal um Erlaubnis bitten. Dieses Recht gilt sowohl für herkömmliche Schlösser als auch für Schließanlagen. Wichtig ist nur, dass der Mieter das alte Schloss und die Schlüssel dazu sorgfältig aufbewahrt, da er gegebenenfalls vor dem Auszug einen Rückbau vornehmen muss.
In manchen Fällen muss der Mieter das Türschloss wechseln lassen. Das gilt unter anderem, wenn ein Einbruch zu befürchten ist – wenn zum Beispiel eine Tasche gestohlen wurde, in der sich sowohl Schlüssel als auch Portemonnaie mit Ausweis und Adresse befinden: Der Dieb weiß so, zu welchem Haus der Schlüssel gehört, und könnte sich Zugang zur Wohnung verschaffen.
Der Mieter hat kein Recht auf ein Sicherheitsschloss – der Vermieter muss somit nicht dafür zahlen. Allerdings kann der Mieter sich selbst eines einbauen lassen. Hier ist es allerdings ratsam, mit dem Vermieter im Vorfeld zu sprechen, denn für den Einbau muss die Wohnungstür aufgebohrt werden. Vielleicht kommt der Vermieter selbst zu dem Schluss, dass es sich beim Sicherheitsschloss um eine lohnenswerte Investition handelt, sodass er die Kosten übernimmt. Falls nicht, sollte der Mieter das ursprüngliche Schloss aufbewahren, um es vor dem Auszug wieder einbauen zu können.
Schloss austauschen: Kosten
Lassen Sie ein Türschloss wechseln, entstehen Kosten, die je nach Art des Schlosses unterschiedlich hoch ausfallen. Für den Austausch eines normalen Türschlosses zahlen Sie rund 200 Euro. Soll das neue Schloss ein Sicherheitsschloss sein, können die Kosten wegen des komplizierten Aufbaus und Einbaus des Schlosses auch zwischen 250 und 350 Euro liegen.
Wer die Kosten für den Austausch übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. In den folgenden Fällen muss der Vermieter für das neue Schloss zahlen:
- Der Vermieter hat dem Mieter gesetzwidrig nicht alle Schlüssel ausgehändigt.
- Das Schloss ist durch Verschleiß defekt.
- Dem Mieter wurden die Schlüssel gestohlen, er hat nicht fahrlässig gehandelt.
Der Mieter hingegen muss in folgenden Fällen auf eigene Kosten das Türschloss wechseln lassen:
- Er hat lediglich die Vermutung, dass eine dritte Person einen Schlüssel besitzt.
- Den Defekt des Schlosses hat er selbst verschuldet, z. B. wenn er den Schlüssel darin abgebrochen hat.
- Er hat einen Schlüssel verloren, ohne dass dieser unwiederbringlich weg ist. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags übernimmt der Mieter für Wohnung und Schlüssel die Obhutspflicht.
- Er hat sich ausgesperrt, der Schlüsseldienst muss die Tür öffnen und dabei wird das Schloss beschädigt.
- Im Mietvertrag ist eine Kleinreparaturklausel vereinbart und die Kosten für den Schlossaustausch sind niedriger. Der Mieter zahlt die Kosten auch dann, wenn das Schloss aus Verschleißgründen unbrauchbar ist.
Auch wenn der Vermieter im guten Glauben, rechtlich einwandfrei zu handeln, einen Schlüssel einbehalten hat, kann er sich nicht dagegen sperren, die Kosten für den Einbau des neuen Schlosses zu übernehmen. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Ein Brief des Anwalts des Mieters, der den Vermieter über die geltende Rechtslage informiert, reicht in diesem Fall meist aus, um die Situation zu klären.
Fazit: Türschloss wechseln ist dem Mieter erlaubt
Der Vermieter darf das Schloss an der Tür der Mietwohnung nicht ohne guten Grund wechseln lassen. Dem Mieter hingegen ist das erlaubt, wenn er das alte Schloss mitsamt Schlüsseln aufbewahren, um es beim Auszug wieder einzubauen, falls der Vermieter das wünscht. Bei Verlust eines Schlüssels und damit verbundener Einbruchgefahr sowie bei der Vermutung oder Gewissheit, dass eine Drittpartei einen Schlüssel besitzt, muss das Schloss ebenfalls ausgetauscht werden. Ob der Vermieter oder der Mieter die Kosten trägt, hängt vom jeweiligen Grund für den Austausch ab.
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