Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Wissenswertes für Vermieter und Mieter
Auf der Suche nach einem neuen Mieter ist Vermietern vor allem die finanzielle Sicherheit wichtig – die Miete soll regelmäßig, pünktlich und vollständig gezahlt werden. Bereits im Auswahlprozess darf der Vermieter dafür Auskünfte über die finanzielle Situation des Mieters einholen. Dazu gehört zum Beispiel die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom bisherigen Vermieter. Was es hier für Mieter zu beachten gibt und was Sie als ausstellender oder anfragender Vermieter darüber wissen sollten, erfahren Sie hier.
Was steht in der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?
Der Name beschreibt den Inhalt der Vermieterbescheinigung für den neuen Vermieter schon sehr genau: In dem Schreiben bestätigt der bisherige Vermieter, dass die Miete immer fristgerecht, regelmäßig und vollständig gezahlt wurde, also auch keine Mietschulden bestehen. Wichtig ist außerdem, dass der Zeitraum der Anmietung sowie die vollständigen Daten von Mieter und Vermieter sowie Datum und Unterschrift des Vermieters enthalten sind.
Vermieter sind zur Mietschuldenfreiheitsbestätigung nicht verpflichtet
Als Vermieter sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet, Ihrem bisherigen Mieter eine solche Bescheinigung auszustellen. Im Jahr 2009 urteilte der Bundesgerichtshof, dass es nicht zumutbar sei, von ehemaligen Vermietern die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verpflichtend zu verlangen, da diese als Ausgleichsquittung ausgelegt werden könnte. Das würde wiederum bedeuten, dass Sie auf eventuelle Ansprüche verzichten, die zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht vollständig absehbar gewesen sind. Im Falle eines Rechtsstreits über nicht erfüllte oder bestehende Mietausstände könnten Sie durch die Bescheinigung außerdem benachteiligt werden.
Das heißt umgekehrt aber auch: Sind Sie als Vermieter auf der Suche nach einem neuen Mieter, darf die Vorlage einer Mietbescheinigung des alten Vermieters nicht verpflichtend für alle Interessenten sein.
Alternativen zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Als Vermieter dürfen Sie zwar keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung von potenziellen Mietern einfordern. Es gibt jedoch Alternativen, um deren Bonität beurteilen zu können. Dazu gehören:
- Vorlage der letzten (drei) Gehaltsabrechnungen
- Vorlage einer Quittung über bisher geleistete Mietzahlungen
- SCHUFA-Selbstauskunft, wobei nur eine vereinfachte Auskunft mit der Information, ob ausschließlich positive Vertragsinformationen über den Mieter vorliegen, zulässig ist
Bildnachweis: iofoto / Shutterstock.com