Streitpunkt Balkon – was erlaubt das Mietrecht?

Der Balkon gehört zu den beliebtesten Ausstattungsmerkmalen einer Wohnung und eröffnet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Gleichzeitig kann es auch des Öfteren Streitigkeiten geben, denn längst nicht alles ist gestattet. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regelungen das Mietrecht für den Balkon vorsieht. Zudem erhalten Sie einen Überblick über Lösungen in Konfliktfällen.

Bauliche Veränderungen: Markise, Sichtschutz und Satellitenschüssel

Mehrere Wohnungen mit einem Balkon

Es ist eines der Grundbedürfnisse, sich an einem Ort heimisch zu fühlen. Eine wichtige Voraussetzung dafür besteht darin, das Zuhause nach den persönlichen Vorlieben einzurichten und zu gestalten. Aber Mietern sind dabei Grenzen gesetzt. Was für die Wohnung gilt, trifft gleichbedeutend auf den dazugehörigen Balkon zu: Wenn es um bauliche Veränderungen geht, wird es kritisch. Gemeint sind damit Maßnahmen, die über die bloße Instandhaltung hinausgehen.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beeinflussen Balkone das Erscheinungsbild einer Fassade wesentlich mit. Sie gehören zum Gemeinschaftseigentum. Modifikationen sind aus diesem Grund nur in begrenztem Maße möglich. Keiner Erlaubnis bedürfen sie nur in folgenden Fällen:

  • In die Bausubstanz wird nicht oder nur geringfügig eingegriffen.
  • Die einheitliche Optik der Fassade und des Balkons wird nicht beeinträchtigt.
  • Die Maßnahmen lassen sich ohne Probleme rückgängig machen.
  • Potenzielle Nachmieter haben dadurch keinen Nachteil zu erwarten.

Darüber hinausreichende Veränderungen sind aus rein rechtlicher Sicht nicht gestattet. Mieter haben aber die Möglichkeit, an den Eigentümer heranzutreten und ihn um seine Zustimmung zu bitten. Typische Elemente, für die eine Erlaubnis erforderlich ist, sind die folgenden:

  • Sonnenschutz, z. B. Markise
  • Sichtschutz
  • Katzennetz
  • Satellitenschüssel

Der Vermieter entscheidet dann selbst, ob er das Vorhaben bewilligt oder nicht. Unter bestimmten Umständen muss er aber womöglich sogar sein Einverständnis geben. Das ist unter 2 Voraussetzungen der Fall: wenn die Veränderung seine Eigentumsrechte nur geringfügig berührt und wenn der Mieter in seinem Wohngebrauch stark eingeschränkt ist, falls er keine Zusage für das Vorhaben erhält. Um das an einem Beispiel greifbarer zu machen: Der Balkon ist einer ständigen, starken Sonneneinstrahlung ausgesetzt und lässt sich ohne Markise kaum nutzen.

Allerdings sind nicht nur die Rechte des Vermieters bei Veränderungen des Balkons zu berücksichtigen. Auch die der Nachbarn dürfen nicht negativ beeinträchtigt werden. Weitere Richtlinien für den Balkon können durch die Eigentümerversammlung oder die Hausordnung bestimmt werden. Auch baurechtliche Vorgaben wie der örtliche Bebauungsplan sind zu prüfen. Wer seinen Balkon etwa zu einem Wintergarten umwandeln möchte, ist allein mit einer Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft noch nicht handlungsfähig. Für ein derartiges Projekt muss die Kommune eine Baugenehmigung erteilen.

Gut zu wissen: Oft wird die Frage gestellt, was das Mietrecht für den Bodenbelag von Balkonen vorsieht. Ein Austausch würde ebenfalls eine bauliche Veränderung bedeuten und bedarf einer Erlaubnis. Das Verlegen eines Kunstrasens ist unterdessen gestattet. Gleiches gilt für das Erneuern des Anstrichs, wobei der Vermieter für die Instandhaltung Sorge tragen muss.

Gestaltung und Dekoration – was das Mietrecht für Balkone gestattet

Balkone lassen sich auf vielfältige Weise gestalten und individualisieren. Pflanzen sind eine klassische Möglichkeit und schaffen eine natürliche Atmosphäre – ganz gleich, wie urban das Umfeld der Wohnung auch ist. Der innere Bereich des Balkons gehört zur Mietsache. Es ist daher im Allgemeinen erlaubt, Blumenkästen auf der Brüstung sowie der Innenseite zu platzieren. Dabei gilt es, sicherzustellen, dass diese ausreichend befestigt sind und nicht ohne Weiteres herunterstürzen können.

Ebenfalls wichtig: die Rücksichtnahme auf andere Mieter. Auch wenn sich derartige Begleiterscheinungen nie ganz ausschließen lassen, sollten Nachbarn beispielsweise nicht durch stark tropfendes Gießwasser oder ständig herabfallendes Laub gestört werden. Weil die Außenseite des Balkons wiederum Bestandteil der Fassade ist, dürfen Vermieter dort das Anbringen von Blumenkästen untersagen.

Bei der Wahl der Pflanzen sind Mieter weitgehend frei – solange diese die Fassade nicht beschädigen oder andere Bewohner beeinträchtigen. Dementsprechend wäre etwa bei bestimmten Rankpflanzen ein Veto des Vermieters gerechtfertigt.

Die gleichen Richtlinien sieht das Mietrecht für den Balkon bei der Dekoration vor. Flaggen, Wimpel, Lichter und dergleichen mehr sind prinzipiell zulässig, wenn sie andere Nachbarn nicht negativ beeinträchtigen. An dieser Stelle lässt sich eine Brücke zu den eingangs erwähnten baulichen Veränderungen schlagen – und zwar, wenn es um das Befestigen einzelner Elemente geht. Auch hier darf nicht unumkehrbar auf die Bausubstanz Einfluss genommen werden.

Möbel in Form von Tischen, Stühlen, Liegen, Bänken oder Sonnenschirmen aufstellen: All das räumt das Mietrecht für den Balkon und dessen Gestaltung ein. Und selbst wenn es etwas ungewöhnlich anmutet: Sogar Planschbecken sind gestattet. Allerdings gilt auch das nur unter der Voraussetzung, dass sich die Mieter rücksichtsvoll verhalten und Schäden vermeiden. Dementsprechend ist auf die Belastbarkeit des Balkons zu achten.

Gut zu wissen: Sofern keine Passage im Mietvertrag für den Balkon das Aufstellen eines Planschbeckens untersagt, spricht rechtlich nichts dagegen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass ein klassischer Balkon in der Regel pro Quadratmeter mit 400 bis 500 Kilogramm belastbar ist.

Von Rauchen bis Grillen: Balkonnutzung und Mietrecht

Ist der Nikotinkonsum in der Wohnung tabu, liegt es nahe, auf dem Balkon zu rauchen. Doch auch hierbei sind Mieter zur Rücksichtnahme verpflichtet. Es liegen Gerichtsurteile zugrunde, die es den Bewohnern prinzipiell erlauben – jedoch nur dann, wenn sie die Nachbarn dadurch nicht zu stark beeinträchtigen. Ein allgemeines Verbot gilt als unzulässig. Das ist weder durch den Mietvertrag noch durch die Hausordnung für den Balkon möglich. Es sind jedoch durchaus Vereinbarungen denkbar, die das Rauchen einschränken. Sie können feste Zeiten vorsehen, in denen der Nikotinkonsum gestattet ist. Anwohner, die sich durch den Qualm gestört fühlen, müssen aber zunächst einen Nachweis erbringen, dass ihre Gesundheit beeinträchtigt wird. Nur dann vermag eine solche Regelung in Kraft zu treten.

So populär es als Freizeitbeschäftigung auch ist: Eine allgemeingültige Aussage zum Grillen lässt sich leider nicht tätigen. Gerichte haben in der Vergangenheit verschiedene Urteile gefällt. Eines vorab: Sofern das Grillen im Mietvertrag für den Balkon oder durch die Hausordnung nicht explizit untersagt wird, ist es grundsätzlich erlaubt. Hierbei gilt erwartungsgemäß abermals das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist darauf zu achten, Nachbarn so wenig wie möglich zu stören. Wie oft und wie lange gegrillt werden darf, ist rechtlich nicht definiert. Eine Orientierung mögen diese Entscheidungen verschiedener Gerichte geben:

  • AG Bonn: 1x pro Monat, von April bis September
  • LG Stuttgart: 3x im Jahr oder insgesamt 6 Stunden im Jahr
  • AG Berlin-Mitte: gelegentliches Grillen ist gestattet, wobei „gelegentlich“ nicht näher erläutert wird

Durch die fehlenden klaren Vorgaben stehen Mieter womöglich vor der Frage, wie sie sich korrekt verhalten. Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen geplanten Grillabend im Vorfeld anzukündigen. Ein elektrischer Grill eignet sich als sauberste Lösung am besten für ein solches Vorhaben. Ab 22 Uhr sollte zudem die Nachtruhe eingehalten werden.

Eine weitere beliebte Aktivität auf dem Balkon ist das Sonnen. Doch sind dabei Einschränkungen zu erwarten? Für eine möglichst einheitliche Bräune bevorzugen es manche Mieter unter Umständen, die Hüllen komplett fallen zu lassen. Wenngleich auch hier die Rechtslage keine eindeutigen Richtlinien bietet, ist das theoretisch erlaubt. Dabei gilt erneut die Prämisse, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Sie könnten sich gestört fühlen, wenn der Balkon leicht einsehbar ist. Dann besteht sogar die Gefahr, dass das als Ordnungswidrigkeit aufgefasst wird. In einem solchen Fall droht ein Bußgeld. Ebenfalls denkbar: Die Hausordnung für den Balkon untersagt das nackte Sonnenbaden von vornherein.

Die Wäsche an der frischen Luft trocken lassen, ohne dafür vor die Wohnungstür treten zu müssen – auch das ist ein Vorzug des Balkons. Einige Vermieter stören sich jedoch daran, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Hauses dadurch negativ beeinflusst sehen. Ein grundsätzliches Verbot dürfen sie nicht aussprechen. Diese Regelung hat auch dann Bestand, wenn ein Wäscheplatz oder ein Trockenraum vorhanden ist. Untersagt werden kann jedoch das Aufhängen großer Textilien wie Tischdecken oder Bettlaken – für kleine Wäschestücke gilt das nicht.

Tipp: Ein Wäscheständer ist auf dem Balkon die beste Lösung. Er sollte aber nicht über die Brüstung hinausragen. Dann berührt er den Bereich, der zur Fassade gerechnet wird und über den der Vermieter bestimmen darf. Zu meiden sind Vorrichtungen wie Haken zum Spannen einer Leine, die eine Veränderung der baulichen Substanz erfordern.

Unsachgemäße Balkonnutzung: was das Mietrecht vorsieht

Wo Menschen zusammenleben, besteht immer das Potenzial für Streitigkeiten. Nicht gerade einfacher wird es durch den Umstand, dass für einige Formen der Balkonnutzung das Mietrecht keine klaren Vorgaben macht – so zum Beispiel für das Grillen. Verstößt der Mieter unterdessen klar gegen die Hausordnung oder vertragliche Vereinbarungen, hat der Eigentümer folgende Optionen:

  • Störendes Verhalten ansprechen und darum bitten, es zu unterlassen
  • Forderung stellen, nicht genehmigte bauliche Veränderungen rückgängig zu machen
  • Je nach Schwere des Verstoßes das Mietverhältnis fristgerecht oder fristlos kündigen
  • Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind

Fühlen sich Nachbarn gestört, sind sie ebenfalls dazu berechtigt, eine Unterlassung oder Beseitigung vom Mieter zu fordern. Gleichzeitig dürfen sie sich auf diese Weise an den Vermieter wenden:

  • Darum bitten, dass er den Mieter auffordert, die Störung zu beseitigen
  • Mietminderung durchführen, wenn die Wohnung nicht wie vereinbart genutzt werden kann
  • Zahlung des geminderten Mietbetrags verweigern, bis der Vermieter das Problem gelöst hat, sofern er dazu in der Lage ist
  • Schadensersatzansprüche stellen, falls der Vermieter nichts unternimmt, obwohl es ihm möglich wäre

Die meisten Unstimmigkeiten beim Thema Mietrecht und Balkon lassen sich allerdings durch gegenseitige Rücksichtnahme und Kommunikation vermeiden.

Fazit: Das Mietrecht sieht für den Balkon viele Freiheiten vor, setzt aber auch Grenzen

Dekorieren, Möbel aufstellen, bepflanzen – für die Balkonnutzung räumt das Mietrecht den Bewohnern zahlreiche Möglichkeiten ein. Völlig frei können sie dabei jedoch nicht agieren. Grenzen sind ihnen da gesteckt, wo sie die Nachbarn stören oder sie in ihren Rechten beschneiden. Das gilt auch für das Rauchen, Grillen und sogar das textilfreie Sonnenbaden. Außerdem definiert das Mietrecht den Balkon als Gemeinschaftseigentum, da er das Aussehen der Hausfassade entscheidend mitbestimmt. Bauliche Veränderungen sind dementsprechend nur bedingt zulässig. Im Zweifel empfiehlt es sich für Mieter, den Vermieter lieber einmal mehr zu fragen, ob etwas gestattet ist.

Bildnachweis: elxeneize / Shutterstock.com

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