Kinderlärm in der Mietwohnung – darauf sollten Eltern achten
Das Baby schreit Tag und Nacht, Kinder toben durch die Wohnung und die Nachbarn sind genervt. Kinderlärm in der Mietwohnung führt in Mehrfamilienhäusern häufig zu Streitigkeiten. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Eltern achten sollten, wie viel Lärm erlaubt ist, was als Ruhestörung gilt und ob eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung möglich ist.
Kinderlärm in der Mietwohnung – was ist erlaubt?
Geht es um Kinderlärm, ist die Rechtsprechung eindeutig: In verschiedenen Urteilen bestätigten die Gerichte, dass Kinder das Recht haben, in der Wohnung zu spielen, sich zu bewegen und dabei auch Lärm zu machen. Unter anderem wies das Landgericht München die Klage eines Nachbarn ab und betonte, „Gepolter“ und „Getrampel“ in der darüber liegenden Wohnung sei Ausdruck kindlicher Entfaltung (AG München, Urteil vom 23.5.2017, Az 283 C 1132/17).
Die Formulierung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ähnlich. So heißt es in Paragraf 22 Absatz 1a, dass „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertages-einrichtungen, Kinderspielplätzen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung“ sind.
Normale Geräusche, die durch Kinder in der Wohnung entstehen, etwa wenn sie rennen oder eine Tür zuschlagen, sind laut Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach eine „unvermeidbare Lebensäußerung“ (Az 1 S 21/01).
Auch wenn Kinderlärm grundsätzlich geduldet werden muss, ist nicht alles erlaubt. So entschied das Berliner Landgericht, dass Eltern so auf die Kinder einwirken müssen, dass die Lärmbelästigung möglichst gering gehalten wird und auf andere Bewohner Rücksicht zu nehmen ist (Az 67 S 41/16). Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. So können Nachbarn sich durchaus beschweren, wenn die Kinder in der Wohnung laut Ball spielen oder ständig Möbel hin- und herschieben.
Lernen Kinder ein Instrument, strapaziert das unter Umständen die Nerven der Nachbarn. Einheitliche Regelungen, wie lange geübt werden darf, gibt es nicht. Oftmals legen die Gemeinden die Dauer für das Musizieren fest, auch in Hausordnungen sind entsprechende Regelungen üblich. Gängig ist die Begrenzung des Musizierens auf 2 Stunden täglich außerhalb der Ruhezeiten.
Welche Ruhezeiten gelten?
Bundesländer und Gemeinden regeln die Ruhezeiten in Eigenregie. Üblich sind folgende Zeiten:
- Nachtruhe: 22–6 Uhr
- Mittagsruhe: 13–15 Uhr
- Ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe
Während dieser Zeiten ist Zimmerlautstärke vorgeschrieben. Für ein schreiendes Baby oder Kleinkind gilt diese Vorgabe nicht. Das Geschrei muss auch innerhalb der Ruhezeiten geduldet werden.
Kinderlärm ist auch sonntags zu hören, denn natürlich gehört das Spielen im Garten oder auf dem Spielplatz auch am Wochenende dazu. Grundsätzlich ist es daher Kindern unter 12 Jahren gestattet, sich auch zu diesen Zeiten auf dem Spielplatz aufzuhalten. Auch auf einem gemeinsam genutzten Hof oder im Garten ist das Spielen innerhalb der Ruhezeiten erlaubt, vor allem wenn es in der Nähe keinen Spielplatz gibt. Eltern haben die Aufsichtspflicht und sollten den Nachwuchs dazu anhalten, sich während der Ruhezeiten möglichst leise zu verhalten.
Kinderlärm im Mietshaus: Ist eine Mietminderung möglich?
Kinderlärm ist kein Grund, die Miete zu mindern. Der Lärm, der durch spielende Kinder entsteht, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Nur wenn es sich um rücksichtslosen Lärm handelt, der vermeidbar wäre, haben betroffene Mieter eine Chance auf Minderung. Das gilt, wenn der Krach über das übliche Maß hinausgeht. Was dem einen jedoch schon zu viel ist, empfindet der andere als normal. So ist in diesem Bereich eine Abgrenzung schwierig. Zu diesem Sachverhalt gibt es zwar keine eindeutige Regelung, aber verschiedene Gerichtsurteile. Bei gelegentlichem Kinderlärm ist demnach keine Mietminderung möglich. Handelt es sich um rücksichtsloses Verhalten, sind Minderungen bis zu 10 Prozent denkbar. Bevor betroffene Mieter die Miete reduzieren, empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein. In jedem Fall ist ein Lärmprotokoll zu führen, um die Störungen zu dokumentieren.
Fazit: Kinderlärm in der Mietwohnung – gegenseitige Rücksichtnahme ist gefragt
Kinderlärm sorgt in vielen Mehrfamilienhäusern für Konflikte. Die Geräusche spielender Kinder werden von Gerichten jedoch als normale Alltagsgeräusche eingestuft, die Nachbarn tolerieren müssen. Eine gute Idee ist es, wenn Eltern Rücksicht nehmen und darauf achten, dass der Nachwuchs die Nerven der Mitbewohner nicht über Gebühr strapaziert.
Bevor der Streit eskaliert, ist ein klärendes Gespräch ratsam. Unter Umständen wissen einige Eltern gar nicht, wie sehr das Trampeln ihrer Kinder eigentlich in der Nachbarwohnung zu hören ist. Kinderlose Mitbewohner sollten hingegen bedenken, dass der Lärm in den meisten Fällen altersgerecht ist.
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