Vorsicht: Reservierungsgebühren für Makler sind meist unzulässig
Ein Thema, das immer wieder zu Streitigkeiten führt, ist die Reservierungsgebühr für den Makler. Es kann viele Gründe haben, weshalb ein Immobilieninteressent sich nicht sofort für den Kauf entscheidet: Vielleicht ist die Baufinanzierung noch nicht abschließend geklärt oder er ist sich noch nicht komplett sicher, möglicherweise verhindern aber auch praktische Gründe den Gang zum Notar. Wer stark an einer Immobilie interessiert ist, möchte natürlich nicht, dass sie an jemand anderen verkauft wird. Daher wird in einer solchen Situation oft eine Reservierungsvereinbarung für die Immobilie abgeschlossen.
Was ist die Reservierungsvereinbarung zwischen Makler und Kaufinteressent?
Unterschreiben Sie als Makler die Reservierungsvereinbarung, sagen Sie dem Kaufinteressenten zu, dass Sie für einen gewissen Zeitraum die Immobilie keinem anderen Kunden anbieten werden. Dies soll dem Interessenten die Zeit geben, die er braucht – ohne die Befürchtung, dass jemand anderes das Haus kaufen könnte, ehe er es selbst tut. Im Normalfall erhalten Sie als Makler eine Reservierungsgebühr dafür.
Darum gibt es wegen der Reservierungsgebühr oft Streitigkeiten
Kommt es zwischen Ihnen als Makler und dem Kaufinteressenten zu einem Abschluss, wird die Reservierungsgebühr mit der Maklerprovision verrechnet. Entscheidet sich der Kunde doch gegen den Kauf, möchten Sie natürlich die Reservierungsgebühr nicht in voller Höhe zurückzahlen – schließlich haben Sie vereinbarungsgemäß die Immobilie nicht weiter angeboten. Der Kunde möchte allerdings nicht für etwas zahlen, was ihm de facto keinen Mehrwert bieten konnte: So kommt es, dass viele Kaufinteressenten die Reservierungsgebühr vom Makler zurückfordern.
So urteilt der Bundesgerichtshof
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes von 2010 erhebt ein Makler die Reservierungsgebühr unzulässig, wenn er dem Kaufinteressenten keinen echten Vorteil bieten kann. Das ist selbst dann der Fall, wenn Sie zusagen, dass Sie die Immobilie keinem anderen Interessenten anbieten werden: Sie sind nicht der Eigentümer der Immobilie – dieser kann sie somit an einen Dritten veräußern oder sich gegen den Kauf entscheiden, ohne dass Sie darauf Einfluss haben. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall keine „echte“ Reservierung vorliegt.
Wann die Reservierungsgebühr dem Makler zusteht
Grundsätzlich bringt die Reservierungsvereinbarung nur etwas, wenn Sie als Makler einen Alleinauftrag vom Immobilieneigentümer haben. Ist das nicht der Fall, sollten Sie den Kunden darauf hinweisen, dass er keine Vorteile von der Vereinbarung mit Ihnen hat: Schließlich kann einer Ihrer Kollegen die Immobilie verkaufen, auch wenn Sie sie vereinbarungsgemäß nicht weiter anbieten.
Verzichten Sie darauf, fertige Formulare für eine Reservierungsvereinbarung zu nutzen: Damit werden sie zu einem Teil der AGB, die ein Gericht im Streitfall auf Zulässigkeit prüfen wird. Treffen Sie stattdessen eine individuelle Absprache. Achten sie dabei darauf, dass Sie dem Kunden einen echten Mehrwert verschaffen – eine lange Reservierungsdauer etwa und die Zusage vom Eigentümer, das Haus nicht anderweitig zu verkaufen. Außerdem sollte die Höhe der Reservierungsgebühr zehn Prozent der Maklergebühr für den Immobilienverkauf nicht übersteigen.
Fazit: Reservierungsgebühr als Makler immer individuell vereinbaren
Werden Sie als Makler von einem Kaufinteressenten um eine Reservierungsvereinbarung gebeten, sollten Sie zunächst prüfen, wie weit Ihre Befugnisse gehen: Sind Sie nicht der einzige Makler, der sich um die Vermittlung der Immobilie kümmert, ist die Vereinbarung von vornherein ausgeschlossen. Können Sie den Eigentümer dazu bewegen, dass er ebenfalls die Immobilie nicht anderweitig veräußert, und dem Kunden darüber hinaus eine relativ lange Bedenkzeit einräumen, dürfte Ihr Anspruch auf die Gebühr auch bei einem Nichtzustandekommen des Kaufvertrags rechtens sein. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Reservierungsgebühr nicht zu hoch ansetzen, sonst urteilt das Gericht im Streitfall wahrscheinlich gegen Sie.
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