Kann man ein Wohnrecht vererben?
Vor dem Abschluss einer Wohnrechtsregelung möchten viele Menschen wissen, ob man ein Wohnrecht vererben kann. Schließlich ist es eine Sache, einen Elternteil auf Lebenszeit im Haus wohnen zu haben, und eine ganz andere, wenn danach jemand unentgeltlich einzieht, dem das Wohnrecht testamentarisch vermacht wird. Die gesetzliche Lage ist hier allerdings sehr eindeutig.
Niemand kann ein Wohnrecht vererben
Das lebenslange Wohnrecht ist ein Recht, das zu Lebzeiten an eine oder – je nach Regelung – mehrere Personen vergeben werden kann. Das betrifft die Person, die das Wohnrecht hat, und gegebenenfalls deren Lebensgefährten, Kind oder Pflegekraft. Allerdings erlischt auch für die genannten Drittpersonen das Wohnrecht, wenn die Person stirbt, für die das Recht im Grundbuch eingetragen ist. Diese kann das Wohnrecht nicht vererben, selbst wenn sie es testamentarisch verfügt: Eine solche Klausel wäre nicht wirksam.
Die Frage kann zum Beispiel aufkommen, wenn die Person, die das Wohnrecht hat, eine der oben genannten Personen bei sich aufnimmt. Vielleicht wünscht der Wohnrechtsinhaber, dass die andere Person auch nach seinem Tod in der Immobilie verbleiben darf. Darauf hat er allerdings keinen direkten Einfluss, weil es ausgeschlossen ist, das Wohnrecht zu vererben. Die einzige Möglichkeit besteht darin, mit dem Eigentümer des Hauses über den Wunsch zu sprechen. Ist dieser einverstanden, kann vereinbart werden, dass die besagte dritte Person ebenfalls ein Wohnrecht erhält. Allerdings sollten Sie dies – wie jedes Wohnrecht – möglichst ins Grundbuch eintragen lassen: Nur dann nämlich bleibt ein Wohnrecht unter allen Umständen bestehen, also auch beim Verkauf des Hauses.
Das ist möglich: ein Haus mit Wohnrecht vererben
Wenn Sie ein Haus mit Wohnrecht vererben möchten, ist das durchaus möglich. Die Situation könnte beispielsweise folgende sein: Sie haben Ihrem Bruder in Ihrem Haus ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Testamentarisch vermachen Sie das Haus Ihrem Kind. Das Wohnrecht für Ihren Bruder bleibt in diesem Fall bestehen, während das Eigentum am Haus an Ihr Kind übergeht. Ob dies selbst einziehen oder den Teil, in dem Ihr Bruder nicht lebt, vermieten möchte, ist seine Sache. Sogar verkaufen darf es das Haus – allerdings bleibt auch dann das eingetragene Wohnrecht für Ihren Bruder bestehen, was den Immobilienwert mindert.
Fazit: Wohnrecht darf nicht vererbt werden
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass man sein lebenslanges Wohnrecht nicht vererben darf. Auf diese Weise werden die Immobilienbesitzer geschützt, die das Wohnrecht an eine bestimmte Person übertragen: Wer sich dazu bereit erklärt, eine Person bis zu deren Tod mietfrei im Haus wohnen zu lassen, möchte dieses Recht schließlich nicht auch anderen Personen einräumen müssen, ohne darauf einen Einfluss zu haben.
Tatsächlich kommt diese Regelung auch den potenziellen Wohnrechtsinhabern zugute: Kaum ein Immobilienbesitzer wäre wohl damit einverstanden, einer Person ein Wohnrecht einzuräumen, wenn er weiß, dass diese es vererben kann. So würde schließlich unter Umständen immer eine Person im Haus leben, ohne Miete zu zahlen. Das lebenslange Wohnrecht wird daher immer nur an die Lebensdauer einer bestimmten Person geknüpft und erlischt mit deren Tod.
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