Wie kann man ein lebenslanges Wohnrecht aufheben?
Sie haben nicht viele Möglichkeiten, wenn Sie ein lebenslanges Wohnrecht aufheben möchten: Schließlich ist es eigentlich bis zum Tode des Wohnrechtsinhabers vereinbart. Eine einseitige Willenserklärung des Wohnrechtgebers reicht in keinem Fall aus.
Lebenslanges Wohnrecht aufheben im beiderseitigen Einverständnis
Nur wenn der Wohnrechtsinhaber sich damit einverstanden zeigt, können Sie ein lebenslanges Wohnrecht aufheben lassen. Dafür müssen Sie einen Termin mit dem Notar vereinbaren. Dieser beglaubigt die beidseitige Entscheidung zur Aufhebung und lässt das Wohnrecht aus dem Grundbuch löschen. Nur auf diese Weise wird die Aufhebung rechtskräftig – ein einfacher Vertrag, aufgesetzt von einem Rechtsanwalt und unterschrieben von beiden Parteien, reicht nicht aus.
Ein solches Vorgehen bietet sich zum Beispiel an, wenn der Wohnrechtsinhaber in ein Pflegeheim zieht und sicher ist, dass er das Wohnrecht nicht mehr ausüben möchte. Man kann ihn allerdings nicht zur Aufgabe zwingen, wenn er beispielsweise darauf hofft, doch eines Tages in sein Heim zurückzukehren. Sogar wenn der Wohnrechtsinhaber seine Absicht zur Aufgabe bereits erklärt hat, kann er seine Entscheidung noch widerrufen, solange der Eintrag im Grundbuch nicht gelöscht ist.
Was, wenn das Zusammenleben zur Qual wird?
Begeht der Wohnberechtigte eine schwere Straftat gegenüber dem Eigentümer, sorgt dies nicht für ein Erlöschen des Wohnrechts. Lebt der Eigentümer ebenfalls in der Immobilie und ist ihm das Zusammenleben mit dem Wohnrechtsinhaber nicht mehr zuzumuten, muss Letzterer auf Verlangen des Eigentümers das Wohnrecht nach § 1092 BGB einem Dritten überlassen. Dafür muss diese Option allerdings in der ursprünglichen Übereinkunft mit bedacht worden sein.
Auch falls der Wohnrechtsinhaber ins Gefängnis gehen sollte, können Sie nicht einfach sein lebenslanges Wohnrecht aufheben lassen: Es steht ihm auch nach seiner Entlassung frei, in die Immobilie zurückzukehren. Wie lange seine Gefängnisstrafe dauert, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Welche Regelungen gelten für den Pflegefall?
Der Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim bedeutet nicht, dass Sie das lebenslange Wohnrecht aufheben lassen können. Hatten Sie ein Wohnrecht nach § 1093 BGB vereinbart, das die Aufnahme von Familienmitgliedern oder Pflegepersonal erlaubt, dürfen diese Personen unter Umständen in der Immobilie verbleiben, wenn der Wohnrechtsinhaber in ein Pflegeheim zieht. Diese Genehmigung gilt allerdings lediglich bis zum Tode des Rechteinhabers.
Falls Sie ein Wohnrecht nach §§ 1090–1092 BGB vereinbart haben, gilt dieses ausschließlich für die eine wohnberechtigte Person. In diesem Fall darf diese niemand anderen aufnehmen. Eine Betreuung rund um die Uhr, bei welcher die Pflegeperson mit im Haus wohnt, ist nach dieser Regelung ausgeschlossen.
Selten: Entzug oder Erlöschen des Wohnrechts
In seltenen Fällen kann dem Wohnrechtsinhaber das Wohnrecht entzogen werden. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn
- das lebenslange Wohnrecht von Anfang an auch auf Dritte übertragbar ist,
- das Gericht Ihnen als Eigentümer einen Unterlassungsanspruch oder Schadenersatz zuspricht oder
- im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen den Wohnrechtsinhaber das Wohnrecht gepfändet und an Sie als Immobilieneigentümer zurückübertragen wird.
Weiterhin erlischt das lebenslange Wohnrecht in den meisten Fällen, wenn die Immobilie in einer Zwangsversteigerung veräußert wird. Auch wenn die Räume nicht mehr bewohnbar sind (etwa durch Verwahrlosung oder durch Schimmel), kann eine Aufhebung des Wohnrechts erwirkt werden. Bei einem normalen Verkauf der Immobilie bleibt das lebenslange Wohnrecht bestehen, was den Kreis der Interessenten sowie den Wert der Immobilie stark einschränkt.
Fazit: In seltenen Fällen lebenslanges Wohnrecht aufheben
Da es nur wenige Möglichkeiten gibt, das lebenslange Wohnrecht aufheben zu lassen, ist es besonders wichtig, dass Sie bei der Abfassung des Vertrages einen Rechtsanwalt bemühen, der Sie auf alle wichtigen Punkte hinweist. Nur so können Sie sichergehen, dass die Regelung auch in Ihrem Sinne ist. Besprechen Sie am besten im Vorfeld mit der anderen Partei, welche Art von Wohnrecht Sie vereinbaren möchten. Vielleicht bietet es sich auch an, statt des lebenslangen ein bedingtes Wohnrecht zu vereinbaren. Allerdings muss die andere Partei in jedem Fall freiwillig zustimmen. Eine offene Kommunikation sorgt für einen möglichst komplikationslosen Ablauf.
Bildnachweis: Pormezz / Shutterstock.com