Löschungsbewilligung: So löschen Sie Ihre Grundschuld
Wenn das Immobiliendarlehen für das eigene Haus oder die Eigentumswohnung abbezahlt ist und sämtliche Schulden bei der Bank getilgt wurden, hat der Eigentümer die Möglichkeit, die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Dafür ist eine sogenannte Löschungsbewilligung erforderlich, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Aber ist es überhaupt empfehlenswert, die Grundschuld löschen zu lassen? Wie läuft die Löschung ab? Und welche Voraussetzungen muss der Eigentümer erfüllen, um eine Löschungsbewilligung beantragen zu können?
Bevor die Bank eine Baufinanzierung an den Kreditnehmer vergibt, verlangt sie Sicherheiten, um sich so vor Zahlungsausfällen schützen zu können. Dazu gehört etwa die Grundschuld, die zu Beginn der Immobilienfinanzierung in das Grundbuch eingetragen wird und dort mindestens so lange verbleibt, bis die letzte Rate des Immobiliendarlehens getilgt wurde. Sobald der (Bau-)Kredit vollständig abbezahlt wurde, kann die Grundschuld gelöscht werden – allerdings geschieht das nicht automatisch. Stattdessen muss der Eigentümer der Immobilie einen Notar beauftragen, die Löschung der Grundschuld beim zuständigen Grundbuchamt zu veranlassen.
Grundschuld löschen: So läuft es ab
Sobald die letzte Rate des Immobiliendarlehens getilgt wurde, kann die Grundschuld, die der Bank bislang als Grundpfandrecht zur Absicherung des Kredites diente, aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dazu ist allerdings eine sogenannte Löschungsbewilligung notwendig, die dem Eigentümer der Immobilie in der Regel von der Bank zugeschickt wird. Andernfalls kann der Eigentümer die Löschungsbewilligung bei seinem Kreditgeber beantragen. Gut zu wissen: Bei der Löschungsbewilligung handelt es sich um die schriftliche Zustimmung der Bank, dass das im Grundbuch eingetragene Kreditsicherungsrecht gelöscht werden darf.
Sobald die Löschungsbewilligung vorliegt, kann sie zusammen mit einem schriftlichen Antrag auf Löschung der Grundschuld bei einem Notar eingereicht werden. Dieser überprüft die Dokumente, beglaubigt sie und leitet sie an das Grundbuchamt weiter. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt der Beamte nun den gewünschten Löschungsvermerk in das Grundbuch ein. Man sollte jedoch bedenken, dass die Löschung der Grundschuld mit Kosten verbunden und nicht unbedingt notwendig ist.
Löschungsbewilligung: Was kostet mich die Löschung der Grundschuld und wie lange dauert das?
Sobald die Löschungsbewilligung vorliegt, kann der Grundschuldeintrag aus dem Grundbuch gelöscht werden. Die Kosten für die Löschung hängen von der Höhe der Grundschuld ab und belaufen sich auf etwa 0,4 Prozent der Grundschuldsumme. Darin enthalten sind je zur Hälfte die Kosten für die Löschung des Grundbucheintrags sowie die fällige Notargebühr, deren Höhe variieren kann. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Bei einer Grundschuld von 250.000 Euro und einem Anteil von je 0,2 Prozent (für den Notar und für das Grundbuchamt) kostet die Löschung der Grundschuld 1.000 Euro. Wie viel Zeit die Löschung in Anspruch nimmt, hängt vom Notar und dem Grundbuchamtes ab. Daher kann es in einigen Fällen nur wenige Tage, in anderen Fällen sogar mehrere Wochen dauern, bis die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht wurde.
Wann ist die Löschung der Grundschuld sinnvoll – und wann nicht?
Nicht zuletzt aufgrund der Kosten sollte man sich genau überlegen, ob man die Grundschuld per Löschungsbewilligung aus dem Grundbuch löschen lassen möchte. Denn einen wirklichen Vorteil bringt es nur dann, den Grundbucheintrag zu löschen, wenn die Immobilie verkauft werden soll, da unbelastete Häuser und Grundstücke deutlich beliebter sind und schneller einen potenziellen Käufer finden. Wer jedoch nicht seine Immobilie verkaufen möchte, kann die Grundschuld bedenkenlos im Grundbuch belassen, da hierbei keine Nachteile für den Eigentümer entstehen. Ganz im Gegenteil sogar, denn eine weiterhin bestehende Grundschuld kann erneut als Sicherheit für einen neuen Kreditgeber fungieren, beispielsweise für ein Modernisierungsdarlehen oder beim Kauf einer weiteren Immobilie. Zudem muss keine neue Grundschuldbestellung erfolgen, wodurch erneut Amts- und Notarkosten entstehen würden.
Bildnachweis: Foxy burrow / Shutterstock.com