Gerichtskostenrechner für den Immobilienkauf
Beim Immobilienkauf werden Gerichtskosten für die Eintragung ins Grundbuch fällig. Mit welchen Nebenkosten Sie hier rechnen müssen, kalkulieren Sie mit dem Gerichtskostenrechner ganz einfach selbst.
Gerichtskostenrechner berechnet Teile der Nebenkosten beim Immobilienkauf
Wenn Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen, werden neben dem eigentlichen Kaufpreis verschiedene Kaufnebenkosten fällig. Dazu gehören Gerichtskosten, die für verschiedene Ein- und Umtragungen beim Grundbuchamt fällig werden. Als Faustregel gilt, dass diese Kosten etwa 0,5 Prozent des Immobilienkaufpreises entsprechen. Wenn Sie es genauer wissen möchten, nutzen Sie unseren Gerichtskostenrechner.
Gerichts- und Notarkosten werden immer zusammen abgerechnet
Bei einem Haus- oder Wohnungskauf ist der Einsatz eines Notars verpflichtend. Die Kosten für dessen Arbeit werden immer zusammen mit den Gerichtskosten abgerechnet, da sich beide bedingen. Zusammen entsprechen sie etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Fällig wird das Geld mit Abschluss des Kaufvertrags. Als Berechnungsgrundlage dienen feste Sätze für einzelne Tätigkeiten.
Gerichtskostenrechner: Für diese Einträge müssen Sie zahlen
Wenn eine Immobilie den Besitzer wechselt, ist meist nur von einem Eintrag ins Grundbuch die Rede. Dahinter verbergen sich allerdings mehrere Schritte wie Änderungen und neue Einträge. Welche Anpassungen genau vorgenommen werden, hängt vom Haus beziehungsweise den Umständen ab. Typische Eintragungen sind beispielsweise:
- Grundschuldlöschung des Vorbesitzers
- Auflassungsvormerkung
- Umschreibung der Eigentümer
- Eintrag neuer Grundschuld
Die Grundschuld ist ein hypothetischer Wert, mit dem die baukreditgebende Bank eine Immobilie sowie Ihre Zahlungsunfähigkeit absichert. Oftmals entspricht die Grundschuld dem Darlehenswert.
Da zum Zeitpunkt des Verkaufs oftmals noch eine Grundschuld vom bisherigen Besitzer im Grundbuch vermerkt ist, muss dieser Eintrag natürlich gelöscht oder umgetragen werden. Hier sollten Sie mit dem Vorbesitzer verhandeln, damit er die Kosten für diesen Posten übernimmt, da diese ja auch durch ihn verursacht wurden.
Eine Auflassungsvormerkung dient dem Schutz Ihrer Kaufabsicht, wenn Sie den Kaufvertrag bereits unterschrieben haben, aber noch nicht im Grundbuch als neuer Besitzer eingetragen sind.
Zusätzlich zu den Gerichtskosten: Gebühren für den Notar
Der Notar kümmert sich nicht nur um die Eintragungen beim Grundbuchamt, sondern leistet schon vorher unverzichtbare Dienste: Er setzt einen Kaufvertrag auf oder prüft einen bestehenden Vertrag für beide Seiten. Anschließend beurkundet er diesen nach der Unterschrift durch beide Parteien – erst dann wird der Kaufvertrag rechtskräftig. Außerdem kümmert sich der Notar um die Koordination von Terminen, holt gegebenenfalls Unterlagen und Genehmigungen bei Dritten ein und begleitet Sie und den Verkäufer als neutrale Person durch den Kaufprozess. Es ist sogar möglich, die Zahlung über ein Notaranderkonto, ein Treuhandkonto, abzuwickeln – dafür entstehen allerdings weitere Gebühren, die sich oftmals vermeiden lassen. Für alle anderen Tätigkeiten gelten, wie auch bei den Gerichtskosten, fixe Gebührensätze – diese sind natürlich auch im Gerichtskostenrechner hinterlegt.
Weitere Nebenkosten beim Immobilienkauf
Die Gerichts- und Notarkosten sind unvermeidbare Ausgaben, die festen Regeln und Kostenstrukturen folgen und nicht verhandelbar sind. Gleiches gilt für die Grunderwerbsteuer. Diese wird für Sie als Käufer fällig, sobald der Kauf offiziell abgeschlossen ist. Das Finanzamt wird vom Notar über den Besitzerwechsel informiert – dieses stellt Ihnen dann einen entsprechenden Bescheid zu. Wie hoch die zu zahlende Steuer ausfällt, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt: Die Prozentsätze variieren zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises.