Winterdienst: Ihre Rechte und Pflichten
Wenn es im Winter schneit und die Straßen vereist sind, müssen Menschen vielerorts tätig werden: Schneeräumen ist angesagt. Bei vermieteten Immobilien stellen sich dabei Jahr für Jahr dieselben Fragen: Wer ist für den Winterdienst zuständig und wer haftet im Falle eines Unfalls?
Mieter oder Vermieter: Wer ist für den Winterdienst zuständig?
Grundsätzlich ist die Streu- und Schneeräumpflicht Sache des Vermieters. Als Immobilieneigentümer muss dieser die Verkehrssicherheit rund um das Objekt gewährleisten. Da allerdings nicht jeder Immobilieneigentümer auch immer vor Ort ist, kann der Winterdienst, also auch das Schneeräumen auf die Mieter übertragen werden. Lediglich Schneeschaufel und Streugut müssen Sie als Eigentümer zur Verfügung stellen, doch können Sie die Kosten hierfür in der Nebenkostenabrechnung geltend machen.
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Mieter müssen Sie entweder direkt im Mietvertrag oder in der Hausordnung festhalten. Bei Letzterem sollten Sie jedoch Vorsicht walten lassen: Die Hausordnung ist nur dann verbindlich, wenn diese explizit Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein einfacher Aushang im Treppenhaus genügt hier nicht.
Doch auch wenn Sie den Winterdienst auf Ihre Mieter übertragen haben, können Sie als Vermieter sich nicht entspannt zurücklehnen. Ihre Verkehrssicherungspflicht erlischt dadurch nicht. Sie sind dazu verpflichtet, stichprobenartig zu überprüfen, ob der Winterdienst ordentlich ausgeführt wird. Allerdings gibt es keine klare Regel, wie häufig Sie das Schneeschippen kontrollieren müssen. In der Vergangenheit entschieden Gerichte, dass es dem Vermieter durchaus zuzumuten sei, zwei- bis dreimal pro Woche nach dem Rechten zu sehen.
Professioneller Winterdienst
Wenn Sie sich nicht auf Ihre Mieter verlassen möchten, können Sie als Immobilieneigentümer auch einen professionellen Winterdienst beauftragen. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit hier größer, dass ordentlich geräumt wird, doch sind Sie als Vermieter auch in diesem Fall nicht von Ihrer Verkehrssicherungspflicht entbunden. Kontrollieren Sie regelmäßig, ob der Winterdienst ordnungsgemäß geräumt hat.
Ein professioneller Winterdienst rechnet häufig nach Quadratmeter ab. In ländlichen Regionen müssen Sie mit etwa 1 bis 3 Euro pro Quadratmeter rechnen. In Städten kann Sie der Winterdienst bis zu 6 Euro pro Quadratmeter kosten. Hinzu kommen oftmals weitere Kosten für Streugut sowie eine Bereitschaftspauschale. Alternativ können Sie mit dem Dienstleister Ihrer Wahl häufig auch einen Pauschalpreis für die gesamte Saison vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung ist jedoch für beide Seiten ein Risiko: Denn wie schneereich der Winter wird, lässt sich nicht vorhersagen. Da die Kosten für den Räumdienst jedoch umlagefähig sind und per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter übertragen werden können, entscheiden sich viele Immobilieneigentümer dennoch für diese Alternative.
FAQ – die wichtigsten Fragen zum Winterdienst
Egal ob Vermieter oder Mieter: Wenn Sie für den Winterdienst zuständig sind, müssen Sie dieser Pflicht ordnungsgemäß nachkommen. Sie müssen sich hierbei an gewisse Räumzeiten halten und gewährleisten, dass die freigeschaufelten Wege breit genug sind.
Wann muss geräumt werden?
Wann genau Sie den Winterdienst verrichten und Schnee räumen müssen, können Sie bei der zuständigen Gemeinde erfragen. In der Regel sind die Räumzeiten in der lokalen Straßenreinigungssatzung festgehalten. Allgemein können Sie sich merken: Zwischen 7 und 20 Uhr sollten Sie Ihrer Pflicht nachkommen. Aber Vorsicht: Stellen Sie sich Ihren Wecker nicht auf 7 Uhr, denn bis dahin muss das Schneeschippen durchgeführt sein. Da an Sonn- und Feiertagen in der Regel weniger Menschen unterwegs sind, können Sie hier etwas länger schlafen. Meist ist es in Ordnung, wenn Sie den Winterdienst 1 bis 2 Stunden später aufnehmen.
Wie häufig muss geräumt werden?
Haben Sie den Bordstein und alle Zuwege um 8 Uhr morgens geräumt, sollten Sie das Wettergeschehen weiterhin verfolgen: Sind Sie für den Winterdienst zuständig, müssen Sie dafür sorgen, dass die entsprechenden Flächen dauerhaft von Schnee und Glätte befreit sind. Schneit es also erneut, müssen Sie auch erneut zur Schneeschaufel greifen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in den 1980er-Jahren klar, dass bei anhaltendem Schneefall auch mehrmals täglich geräumt werden muss.
Wo muss geräumt werden?
Wenn Sie sich unsicher sind, wo Sie genau räumen müssen, fragen Sie am besten bei der Gemeinde nach. In der Regel müssen Sie den Bordstein vor Ihrem Haus und alle Zuwege freiräumen. Auf dem Bürgersteig sollten Sie einen etwa 1 bis 1,5 Meter dicken Streifen von Schnee und Eis befreien. Achten Sie darauf, dass der Weg auch mit Kinderwagen noch genutzt werden kann und dass zwei Fußgänger bequem nebeneinander gehen können. Weniger häufig genutzte Zuwege – darunter der Weg zu den Garagen oder Mülltonnen – müssen Sie weniger großzügig räumen. Etwas sorgfältiger sollten Sie Ihre Arbeit hingegen verrichten, wenn sich direkt vor Ihrem Haus eine Bushaltestelle befindet. Räumen Sie eine größere Fläche, sodass Menschen hier noch bequem warten können.
Mehrparteienhaus: Wer muss wann den Winterdienst verrichten?
In einem Mehrparteienhaus behelfen sich Vermieter häufig mit einem Streuplan oder sogenannten Winterdienstkarten. Diese werden an der Wohnungstür befestigt und können im Tages- oder Wochenrhythmus an den jeweils nächsten weitergegeben werden. In der Regel wechseln sich die Mieter mit dem Winterdienst ab. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Vermieter lediglich die Bewohner des Erdgeschosses zum Winterdienst verpflichtet. Ob dies eine unzulässige Benachteiligung darstellt, wurde bisher noch nicht final gerichtlich entschieden.
Arbeit, Krankheit und Urlaub: Was muss ich tun, wenn ich den Winterdienst nicht übernehmen kann?
Auch wenn Sie krank oder vorübergehend nicht zu Hause sind, sind Sie weiterhin zum Winterdienst verpflichtet. In diesem Fall müssen Sie eine geeignete Vertretung organisieren. Das gilt auch dann, wenn Sie tagsüber arbeiten, es jedoch dauerhaft schneit. Bitten Sie in diesem Fall am besten einen Nachbarn darum, das Schneeräumen für Sie zu übernehmen, und bieten Sie an, dafür an einem anderen Tag einzuspringen.
Winterdienst: Wer haftet?
Kommt es zu einem Unfall auf einem vereisten Bordstein, kann dies schnell teuer werden. Die verletzte Person kann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben. Kann die Person Ihrer Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen, müssen Sie außerdem mit einer Verdienstausfallentschädigung rechnen.
Wurde die Schneeräumpflicht per Mietvertrag oder Hausordnung wirksam auf den Mieter übertragen, haftet dieser. Allerdings kann es sein, dass Vermieter eine Mitschuld tragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und nicht regelmäßig das Schneeräumen geprüft hat. Häufiger als gedacht kommt es sogar vor, dass auch der verletzten Person eine Teilschuld zugesprochen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Person unpassendes Schuhwerk getragen oder die Straßenseite nicht gewechselt hat, obwohl auf der anderen Seite geräumt gewesen wäre.
Da Personenschäden für gewöhnlich ins Geld gehen, springen in der Regel Versicherungen ein. So kommt seitens des Immobilieneigentümers meist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auf, während für den Mieter die Privathaftpflichtversicherung zahlt. Nichtsdestotrotz sollten Sie es natürlich nicht darauf ankommen lassen und Ihrer Räum- und Streupflicht stattdessen sorgfältig nachgehen: Einige Kommunen verhängen hohe Bußgelder bei Verletzungen der Räumpflicht.
Fazit: Alle Jahre wieder grüßt die Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht ist etwas, um das Immobilieneigentümer nicht herumkommen. Zwar kann der eigentliche Winterdienst an die Mieter oder an einen professionellen Räumdienst übertragen werden, doch muss der Immobilieneigentümer weiterhin seiner Verkehrssicherungspflicht nachgehen. Das bedeutet: Überprüfen Sie regelmäßig, ob ordentlich geräumt wird. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie im Falle eines Unfalls mit einer Teilhaftung rechnen.
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