Garage mieten und kündigen: Was es zu beachten gibt

Ein Garagenstellplatz für das eigene Auto wird oftmals als Ergänzung zur Mietwohnung angeboten. Die Bedingungen für die Garagenmiete werden entweder im Wohnungsmietvertrag oder separat festgehalten. Was Sie bei dem Anmieten einer Garage, den verschiedenen Mietverträgen und der Kündigung des Stellplatzes beachten sollten, erfahren Sie hier.

Garagenmietvertrag: Diese Möglichkeiten gibt es

Grundsätzlich kann der Mietvertrag für eine Garage entweder als Bestandteil des Mietvertrags für die Wohnung oder als separater Vertrag ausschließlich für die Garage gestaltet werden. Beide Varianten bringen Vor- und Nachteile mit sich, die Sie vor Vertragsabschluss kennen sollten.

Wohnung und Garage per Vertrag mieten

Ist die Anmietung der Garage über den Wohnungsmietvertrag geregelt, gelten Wohnung und Garage als eine untrennbare Sache. Für die Garage kommt dann der Mieterschutz in vollem Umfang zur Geltung: So können Sie oder der Vermieter weder die Garage vorzeitig und unabhängig von der Wohnung kündigen noch darf der Vermieter die Miete für die Garage einfach so erhöhen. Die Kündigungsfrist für die Garage entspricht in der Regel der für die Wohnung.

Ausnahme: Will der Vermieter die Garage abreißen, um dort neuen Wohnraum zu schaffen, ist eine vorzeitige, teilweise Kündigung des Garagenmietvertrags möglich.

Für Sie als Mieter bedeutet ein gemeinsamer Mietvertrag die Sicherheit, dass Sie die Garage so lange nutzen dürfen, wie Sie auch die Wohnung bewohnen. Gleichzeitig haben Sie natürlich auch dauerhaft zusätzliche Ausgaben, unabhängig davon, ob Sie den Stellplatz auch wirklich nutzen.

Die Garage untervermieten

Steht Ihnen laut Mietvertrag eine Garage zu, die Sie selbst nicht benutzen, können Sie diese eventuell untervermieten. Allerdings muss der Vermieter der Untervermietung schriftlich zustimmen. Ist dies geschehen, können Sie einen relativ frei gestalteten Vertrag (siehe unten) mit einem Dritten vereinbaren, der Ihre Garage dann nutzt.

Allerdings: Verbietet der Vermieter Ihnen die Untervermietung, berechtigt Sie das nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Garagenmietvertrags. Stattdessen läuft dieser als Teil des eigentlichen Wohnungsmietvertrags unverändert weiter.

Wichtig: Kündigen Sie während der Untervermietung Ihrer Garage den eigentlichen Vertrag für die Wohnung, läuft der Untermietvertrag theoretisch dennoch weiter – es sei denn, Sie kündigen diesen rechtzeitig. Der eigentliche Vermieter hat dann allerdings einen Räumungsanspruch, der im Konfliktfall (wenn der Untermieter die Garage nicht aufgeben will) sogar zur Räumungsklage führen kann.

Garage mieten mit einem separaten Mietvertrag

Ein Garagenhof, auf dem man eine Garage mieten kann

Deutlich gängiger als ein kombinierter Vertrag ist der Abschluss von zwei separaten Mietverträgen: für die Wohnung und für die Garage. Da es sich bei einer Garage nicht um Wohnraum, sondern um Nutzfläche handelt, gilt hier Vertragsfreiheit. Theoretisch kann der Garagenmietvertrag mündlich abgeschlossen werden. Geht es dann jedoch um die Kündigung oder Änderung von Mietbedingungen führen solche Absprachen (und der fehlende Beweis für bestehende Regelungen) oftmals zu Streit. Für beide Seiten sicherer ist deshalb der schriftliche Garagenmietvertrag. Will der Vermieter einen solchen Vertrag verändern, ist dafür eine Änderungskündigung notwendig. In dem Schreiben spricht er die Kündigung für den bestehenden Vertrag aus und schließt direkt im Anschluss einen neuen Vertrag mit entsprechend geänderten Bedingungen mit Ihnen ab.

Der Garagenmietvertrag im Detail

Konkret bedeutet die Vertragsfreiheit, wenn Sie eine Garage mieten, dass der Vermieter nahezu frei über Miethöhe, Kündigungsfrist und andere Regelungen für die Vermietung bestimmen kann. Das BGB geht bei der Frist zur Kündigung einer Garage von 3 Monaten aus – es können aber auch problemlos deutlich kürzere Zeiträume vereinbart werden, sodass Sie beziehungsweise der Vermieter die Garage beispielsweise innerhalb weniger Tage kündigen können beziehungsweise kann. Ein konkreter Grund muss dafür nicht vorliegen oder genannt werden.

Die Durchführung eventueller Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Übernahme der dafür anfallenden Kosten dürfen Ihnen als Mieter nur in geringem Umfang übertragen werden – die Hauptverantwortung trägt der Vermieter. Gleiches gilt für die Betriebskosten: In der Regel fallen diese bei einer Garage ohnehin sehr gering aus und sind über die monatliche Miete abgegolten. Werden diese separat abgerechnet, sind nur ausgewählte Betriebskosten umlagefähig.

Gut zu wissen: Kündigt Ihnen der Vermieter den Garagenmietvertrag, obwohl Sie die Garage weiter nutzen möchten, lohnt sich ein Blick in die Verträge für Garage und Wohnung. Sind in beiden Verträgen exakt gleiche Bedingungen rund um die Kündigung angegeben und befinden sich Garage und Wohnung auf dem gleichen Grundstück, spricht das laut vergangener Gerichtsurteile für eine rechtliche Einheit. Der Garagenmietvertrag darf dann nicht einfach gekündigt werden, sondern nur zusammen mit der Wohnung.

Garage anmieten und richtig nutzen

Unabhängig von der Vertragsart, wird in einem Garagenmietvertrag für gewöhnlich darauf hingewiesen, wie der Stellplatz genutzt werden darf. Grundsätzlich darf das nur zweckbestimmt passieren: zum Abstellen eines Autos, Motorrads oder von Fahrrädern. Zusätzlich ist die Lagerung von Gegenständen erlaubt, die sachlich dazugehören. Das können Reifen, Kindersitze, Anhänger und teilweise auch kleine Mengen Benzin (in gut gesicherten Behältern) sein. Sonstige Gegenstände oder die Nutzung der Garage als Kellerabteil sind nicht erlaubt und können sogar zu einer Kündigung führen.

Bildnachweis: I Wei Huang / Shutterstock.com

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